9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.02.2010 – IX B 163/09

Mietverhältnis zwischen "nahen Angehörigen", Darlegungserfordernis bei Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Rechtseinheit - Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO - Sachaufklärungsrüge

Aus dem Leitsatz

1. NV: Im Rahmen der Prüfung, ob ein Mietverhältnis dem steuerlich relevanten (§ 9 Abs. 1 EStG) oder dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zugeordnet werden muss, ist entscheidend zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis angenommen werden kann.

Leitsatz

  1. NV: Im Rahmen der Prüfung, ob ein Mietverhältnis dem steuerlich relevanten (§ 9 Abs. 1 EStG) oder dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zugeordnet werden muss, ist entscheidend zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis angenommen werden kann.
  2. NV: Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Rechtseinheit reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die (vorgebliche) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus.
  3. NV: Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht bereits deshalb gegeben, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat.
  4. NV: Die Sachaufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Bremen, 15. Juli 2009, Az: 1 K 42/09 (1), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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