9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 29.01.2010 – IX B 157/09
Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 94a FGO - Verzicht auf mündliche Verhandlung - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Verfahrensmangel - Gehörsverstoß
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor, wenn das FG ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO entscheidet, obwohl rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt worden ist. Einem Antrag auf mündliche Verhandlung kommt die Erklärung einer Partei gleich, nicht auf mündliche Verhandlung zu verzichten oder Sachanträge in der…
Leitsatz
- NV: Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor, wenn das FG ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO entscheidet, obwohl rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt worden ist. Einem Antrag auf mündliche Verhandlung kommt die Erklärung einer Partei gleich, nicht auf mündliche Verhandlung zu verzichten oder Sachanträge in der mündlichen Verhandlung stellen oder konkretisieren zu wollen .
- NV: Die Rüge des Gehörsverstoßes setzt u.a. voraus, dass die Kläger im Einzelnen substantiiert darlegen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. Juli 2009, Az: 15 K 178/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
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