2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.08.2011 – II B 145/10

Wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei mehreren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht mehr klärungsbedürftig; Verfahren nach § 94a FGO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die "wirtschaftliche Einheit" i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ein Typusbegriff ist, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen, nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124, m.w.N.). Für die Zuordnung des jeweiligen…

Leitsatz

  1. NV: Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die "wirtschaftliche Einheit" i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ein Typusbegriff ist, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen, nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124, m.w.N.). Für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zum Typus der wirtschaftlichen Einheit sind auch im Grundwerbsteuerrecht die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 4 BewG) maßgebend.
  2. NV: Begehrt ein Kläger die nähere Bestimmung einzelner Kriterien, die bei mehreren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken für oder gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit sprechen, wie z.B. maßgebliche Entfernungsgrenzen, muss er darlegen, aus welchen Gründen insoweit eine allgemein gültige Festlegung durch den BFH geboten wäre.
  3. NV: Ist eine Rechtssache mit einem Streitwert von bis zu 500 € nicht von grundsätzlicher Bedeutung, führt allein eine "gewisse Breitenwirkung" des Streifalls nicht dazu, dass das FG nach § 94a FGO trotz des geringen Streitwerts eine mündliche Verhandlung durchführen muss.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 28. Oktober 2010, Az: 4 K 2244/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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