10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.08.2016 – X B 145/15

Berichtigung des FG-Urteils durch den BFH bei Aufhebung und Zurückverweisung - Verbrauch des Verzichts auf mündliche Verhandlung infolge Aufklärungsanordnung
ECLI: DE:BFH:2016:B.040816.XB145.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Berichtigung des FG-Urteils (hier: des Entscheidungsdatums) durch den BFH ist nur im Fall einer Bestätigung der Vorentscheidung zwingend erforderlich. Im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung ist er gleichwohl nicht daran gehindert, eine Berichtigung aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie unmittelbar selbst vorzunehmen.

Leitsatz

  1. NV: Eine Berichtigung des FG-Urteils (hier: des Entscheidungsdatums) durch den BFH ist nur im Fall einer Bestätigung der Vorentscheidung zwingend erforderlich. Im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung ist er gleichwohl nicht daran gehindert, eine Berichtigung aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie unmittelbar selbst vorzunehmen.
  2. NV: Die Wirkung einer zu Beginn des Finanzgerichtsverfahrens abgegebenen Erklärung, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, wirkt nur bis zur jeweils nächsten die Sachentscheidung wesentlich vorbereitenden Entscheidung des FG (hier: Aufklärungsanordnungen und Anberaumung eines Erörterungstermins unter Anordnung des persönlichen Erscheinens). Wird die Verzichtserklärung anschließend nicht bestätigt oder erneuert, darf das FG nicht ohne mündliche Verhandlung urteilen. Tut es dies dennoch, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 3, 4 FGO vor (ständige BFH-Rechtsprechung).
  3. NV: Der Verzicht auf mündliche Verhandlung muss ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltslos erklärt bzw. bestätigt oder erneuert werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

I. Das Urteil des Finanzgerichts München vom "28. Juli 2014" 12 K 2896/13 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass das Urteil am 28. Juli 2015 ergangen ist. II. Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Juli 2015 12 K 2896/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 28. Juli 2015, Az: 12 K 2896/13, Urteil; nachgehend FG München, 13. Dezember 2016, Az: 12 K 2728/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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