9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.03.2013 – IX B 154/12

NZB: Divergenz, Einzelfall-Umstände

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Annahme einer Divergenz reichen weder eine (behauptete) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung noch eine (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus.

Leitsatz

  1. NV: Für die Annahme einer Divergenz reichen weder eine (behauptete) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung noch eine (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus.
  2. NV: Kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (wie bei der Abgrenzung von Modernisierungsaufwendungen (Erhaltungsaufwendungen) zu (nachträglichen) Herstellungskosten und der Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht), ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. August 2012, Az: 11 K 7377/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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