BFH, Beschluss vom 27.04.2015 – IX B 130/14
Aus dem Leitsatz
NV: Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 21 EStG setzt voraus, dass die Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt werden. Werden die Darlehensmittel zur Renovierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses eingesetzt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich .
Leitsatz
NV: Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 21 EStG setzt voraus, dass die Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt werden. Werden die Darlehensmittel zur Renovierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses eingesetzt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 22. Oktober 2014 2 K 1298/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 22. Oktober 2014, Az: 2 K 1298/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStGWerbungskosten
- § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStGVermietung und Verpachtung
- § 12 Nr. 1 EStGNicht abzugsfähige Ausgaben
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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