9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.04.2015 – IX B 130/14

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten nur bei Einsatz der Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften

Aus dem Leitsatz

NV: Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 21 EStG setzt voraus, dass die Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt werden. Werden die Darlehensmittel zur Renovierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses eingesetzt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich .

Leitsatz

NV: Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 21 EStG setzt voraus, dass die Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt werden. Werden die Darlehensmittel zur Renovierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses eingesetzt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 22. Oktober 2014 2 K 1298/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 22. Oktober 2014, Az: 2 K 1298/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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