9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.06.2012 – IX B 123/11

NZB: Kostenentscheidung bei teilweiser Erledigung der Hauptsache

Aus dem Leitsatz

1. NV: Soweit ein Änderungsbescheid dem Klagebegehren entspricht und zu einer kostenmäßigen Teilerledigung des Rechtsstreits führt, sind dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Leitsatz

  1. NV: Soweit ein Änderungsbescheid dem Klagebegehren entspricht und zu einer kostenmäßigen Teilerledigung des Rechtsstreits führt, sind dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
  2. NV: Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 135 bis § 137 FGO, so dass der unterlegene Beteiligte die Kosten des Nichtzulassungs-Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 28. Juni 2011, Az: 5 K 271/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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