9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.08.2023 – IX B 112/22

Keine Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss ohne Beschwerdezulassung
ECLI: DE:BFH:2023:B.080823.IXB112.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss eines Finanzgerichts (FG) nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist nur statthaft, wenn die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).

Leitsatz

  1. NV: Die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss eines Finanzgerichts (FG) nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist nur statthaft, wenn die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).
  2. NV: Dem Bundesfinanzhof obliegt es als Beschwerdegericht nicht, zu prüfen, ob das FG die Beschwerde hätte zulassen müssen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 19.05.2022 - 15 K 2067/18 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 19. Mai 2022, Az: 15 K 2067/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
  • § 17a Abs. 2 GVG
  • § 17a Abs. 4 S. 4 GVG

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