BFH, Beschluss vom 08.08.2023 – IX B 112/22
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss eines Finanzgerichts (FG) nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist nur statthaft, wenn die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).
Leitsatz
- NV: Die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss eines Finanzgerichts (FG) nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist nur statthaft, wenn die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).
- NV: Dem Bundesfinanzhof obliegt es als Beschwerdegericht nicht, zu prüfen, ob das FG die Beschwerde hätte zulassen müssen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 19.05.2022 - 15 K 2067/18 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 19. Mai 2022, Az: 15 K 2067/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 17a Abs. 2 GVG
- § 17a Abs. 4 S. 4 GVG
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