BFH, Beschluss vom 18.08.2023 – IX B 104/22
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei einer Videoverhandlung nach § 91a der Finanzgerichtsordnung muss jeder Beteiligte zeitgleich die Richterbank und die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen können.
Leitsatz
- NV: Bei einer Videoverhandlung nach § 91a der Finanzgerichtsordnung muss jeder Beteiligte zeitgleich die Richterbank und die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen können.
- NV: Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn ein im Gerichtssaal anwesender Beteiligter den zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er selbst sich 180 Grad dreht.
- NV: Ist der Kläger vor dem Finanzgericht nicht rechtskundig vertreten, verliert er bei (verzichtbaren) Verfahrensmängeln (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs) sein Rügerecht nicht durch rügelose Verhandlung zur Sache.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.05.2022 - 3 K 2530/21 EW aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 19. Mai 2022, Az: 3 K 2530/21 EW, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 91a FGO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 295 Abs. 1 ZPO
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