9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.06.2013 – IX B 1/13

Gesamtergebnis des Verfahrens; nach Leerstand fehlende Vermietungsabsicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist u.a. verletzt, wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind.

Leitsatz

  1. NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist u.a. verletzt, wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind.
  2. NV: Auf die Frage, wann eine vorhandene Vermietungsabsicht aufgegeben wurde, kommt es nicht an, wenn --wie vorliegend-- das Objekt im Zeitpunkt des Erwerbs schon sieben Jahre leer gestanden hatte. Vielmehr ist dann entscheidend, ob bei oder im Anschluss an den Erwerb der Entschluss zur Vermietung überhaupt erst endgültig gefasst, also erkennbar aufgenommen wurde.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 24. Juli 2012, Az: 1 K 1224/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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