9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 19.06.2013 – IX B 1/13
Gesamtergebnis des Verfahrens; nach Leerstand fehlende Vermietungsabsicht
Aus dem Leitsatz
1. NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist u.a. verletzt, wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind.
Leitsatz
- NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist u.a. verletzt, wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind.
- NV: Auf die Frage, wann eine vorhandene Vermietungsabsicht aufgegeben wurde, kommt es nicht an, wenn --wie vorliegend-- das Objekt im Zeitpunkt des Erwerbs schon sieben Jahre leer gestanden hatte. Vielmehr ist dann entscheidend, ob bei oder im Anschluss an den Erwerb der Entschluss zur Vermietung überhaupt erst endgültig gefasst, also erkennbar aufgenommen wurde.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 24. Juli 2012, Az: 1 K 1224/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGVermietung und Verpachtung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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