4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.06.2020 – IV S 3/19 (PKH)

Bewilligung von PKH - Beiordnung eines Prozessvertreters für Verfahren mit Vertretungszwang
ECLI: DE:BFH:2020:B.230620.IVS3.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Bewilligung von PKH für ein Verfahren mit Vertretungszwang setzt voraus, dass sich der Antragsteller jedenfalls nach gerichtlicher Aufforderung vor Entscheidung über den PKH-Antrag so erklärt, dass ihm für den Fall der Bewilligung von PKH ein Prozessvertreter nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 oder Abs. 5 ZPO beigeordnet werden kann.

Leitsatz

NV: Die Bewilligung von PKH für ein Verfahren mit Vertretungszwang setzt voraus, dass sich der Antragsteller jedenfalls nach gerichtlicher Aufforderung vor Entscheidung über den PKH-Antrag so erklärt, dass ihm für den Fall der Bewilligung von PKH ein Prozessvertreter nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 oder Abs. 5 ZPO beigeordnet werden kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. Oktober 2019, Az: 8 K 8178/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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