4. SenatNV
BFH, Beschluss vom 01.12.2010 – IV S 10/10 (PKH)
Prozesskostenhilfe bei Versäumung der Rechtsmittelfrist
Aus dem Leitsatz
1. NV: Begehrt der Antragsteller PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens und hat er innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht durch eine nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH vertretungsberechtigte Person das statthafte Rechtsmittel eingelegt, so verspricht die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn wegen der…
Leitsatz
- NV: Begehrt der Antragsteller PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens und hat er innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht durch eine nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH vertretungsberechtigte Person das statthafte Rechtsmittel eingelegt, so verspricht die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
- NV: Dies setzt voraus, dass der Antragsteller beim Prozessgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist einen PKH-Antrag nebst Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und entsprechenden Belegen vorlegt.
- NV: Bei verspäteter Vorlage eines PKH-Antrags ist dem Antragsteller eine Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, solange das Vertretungsverhältnis besteht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 114 ZPO
- § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO
- § 117 Abs. 2 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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