4. SenatNV

BFH, Urteil vom 03.08.2017 – IV R 7/14

Inhaltsadressat eines Bescheids zur Feststellung verrechenbarer Verluste im Rahmen des § 2a Abs. 3 EStG a.F.
ECLI: DE:BFH:2017:U.030817.IVR7.14.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Inhaltsadressat eines Bescheids, mit dem im Rahmen der Feststellung der zum Verlustausgleich heranziehbaren Einkünfte i.S. des § 2a Abs. 3 EStG a.F. verrechenbare Verluste nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellt werden, kann nur der Gesellschafter sein, dem die betreffenden Verluste zuzurechnen sind .

Leitsatz

NV: Inhaltsadressat eines Bescheids, mit dem im Rahmen der Feststellung der zum Verlustausgleich heranziehbaren Einkünfte i.S. des § 2a Abs. 3 EStG a.F. verrechenbare Verluste nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellt werden, kann nur der Gesellschafter sein, dem die betreffenden Verluste zuzurechnen sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2011 1 K 4383/09 F und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 6. November 2009, soweit sie die Feststellung verrechenbarer Verluste betreffen, sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes für 1995 bis 1997 und 1999 vom 20. Dezember 2005 sowie für 1999 vom 1. September 2009 aufgehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens IV R 7/14 sowie die Kosten des Klageverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 22. Juli 2011, Az: 1 K 4383/09 F, Urteil

Zitierte Normen

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    Ein Mandant hat in Spanien eine Ferienwohnung, die er vermietet. Wie werden die Mieteinkünfte in Deutschland behandelt?

    • Nach dem Belegenheitsprinzip hat der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 OECD-MA).
    • Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung nach dem jeweiligen DBA – nach dem DBA Spanien in der aktuellen Fassung im Wege der Anrechnung, bei anderen DBA häufig durch Freistellung.
    • Bei Freistellung unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG); für Einkünfte aus EU-Staaten gelten Einschränkungen nach § 32b Abs. 1 S. 2 EStG.
    • Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2a EStG gilt nur für Drittstaaten (§ 2a Abs. 2a EStG) und erfasst Verluste aus EU/EWR-Vermietungsobjekten nicht; Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht.
    Typische Nachfrage: Welche Rolle spielt § 50d Abs. 9 EStG?
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    In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?

    Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.

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