BFH, Urteil vom 15.05.2014 – IV R 60/10
Aus dem Leitsatz
Bei der Ermittlung des nach § 5a Abs. 4 EStG festzustellenden Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist der in eine Wertaufholungsrücklage eingestellte Betrag nicht zu berücksichtigen .
Leitsatz
Bei der Ermittlung des nach § 5a Abs. 4 EStG festzustellenden Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist der in eine Wertaufholungsrücklage eingestellte Betrag nicht zu berücksichtigen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 15. November 2010, Az: 2 K 155/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5a Abs. 1 EStGGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- § 5a Abs. 4 EStGGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- § 5a Abs. 5 S. 3 EStGGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- § 52 Abs. 16 S. 7 EStGAnwendungsvorschriften
- § 6d Abs. 1 S. 2 EStGEuroumrechnungsrücklage
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