4. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 06.02.2014 – IV R 59/10
Ein Steuerstundungsmodell setzt Feststellungen zum Werben mit Steuervorteilen durch Erzielung negativer Einkünfte voraus - Verfassungsmäßigkeit von § 15b EStG
Aus dem Leitsatz
1. § 15b EStG ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer "modellhaften Gestaltung" hinreichend bestimmt .
Leitsatz
- § 15b EStG ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer "modellhaften Gestaltung" hinreichend bestimmt .
- Sieht nach den Feststellungen des FG das vertriebene Konzept keine steuerlichen Verluste vor und sollte es danach ausschließlich wegen der erzielbaren Erlöse als Geldanlage attraktiv sein, so verletzt der Schluss des FG, in der Sache liege kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 2 EStG vor, weil nicht die Möglichkeit zur Erzielung von Steuervorteilen in Form negativer Einkünfte geboten worden sei, weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 8. November 2010, Az: 5 K 4566/08 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 15b Abs. 1 EStGVerluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
- § 15b Abs. 2 EStGVerluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
- § 15b Abs. 4 EStGVerluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 7g EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 7h EStGErhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
- § 7i EStGErhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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