BFH, Urteil vom 01.07.2010 – IV R 56/07
Aus dem Leitsatz
1. NV: Zum Begriff der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" in § 129 Satz 1 AO .
Leitsatz
- NV: Zum Begriff der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" in § 129 Satz 1 AO .
- NV: Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist im Wesentlichen eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt .
- NV: Eine Unrichtigkeit ist "offenbar", wenn der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für einen unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar war. In den objektivierten Erkenntnishorizont dieses Dritten sind neben dem Akteninhalt regelmäßig auch im konkreten Fall einschlägige interne Arbeits- und Dienstanweisungen einzubeziehen .
- NV: Ist die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung versehentlich unterblieben und liegen insoweit die Voraussetzungen des § 129 Satz 1 AO vor, kann das FA den Bescheid unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO ändern .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 11. Juli 2007, Az: 5 K 328/04, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 129 S. 1 AOOffenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
- § 164 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 173 Abs. 1 Nr. 1 AOAufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erklären Sie die Funktion des § 177 AO.
- Keine eigenständige Korrekturnorm; setzt Änderung nach anderer Vorschrift voraus (AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Materielle Fehler werden mitberichtigt, soweit die Änderung reicht (AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Materielle Fehler: alle Abweichungen von der gesetzlich entstandenen Steuer, einschließlich § 129 AO (§ 177 Abs. 3 AO; AEAO zu § 177 Nr. 1).
- Ober- und Untergrenze: bisherige Steuer und Steuer nach Korrekturnorm; bei gegenläufigen Korrekturen getrennt zu ermitteln (Saldierungsverbot, AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Auch grob verschuldete Nr. 2-Tatsachen können als materielle Fehler saldiert werden (AEAO zu § 177 Nr. 1).
Typische Nachfrage: Kann über § 177 AO die Steuer unter die bisherige Festsetzung sinken? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Was ist ein materieller Fehler i. S. d. § 177 AO?
Jeder Fehler (einschl. § 129 AO), der zu einer Steuer führt, die von der gesetzlich entstandenen abweicht (§ 177 Abs. 3 AO).
- 3Klausurfrage · eigene Seite
Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?
Tatsache ist alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann – auch innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten ist dagegen eine rechtliche Würdigung und damit keine Tatsache (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Der bestandskräftige ESt-Bescheid enthält keine Spenden. Der Steuerpflichtige hatte die Zuwendungsbestätigung vorliegen, aber die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile im Vordruck übersehen. Andere Änderungen stehen nicht an. Kann er die Änderung nach § 173 AO erreichen?
Die Spenden sind eine nachträglich bekannte Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Frage zu diesem Vorgang im Vordruck begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3). Ein Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (Nr. 2 S. 2) fehlt, und ohne andere Änderung bietet auch § 177 AO keinen Ansatzpunkt (AEAO zu § 177 Nr. 2).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Klausurfrage · eigene Seite
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind nachträglich bekannt gewordene Einnahmen von 4.000 € zu erfassen. Zugleich werden grob schuldhaft nicht erklärte Werbungskosten von 5.000 € bekannt (kein Zusammenhang). Was ergibt sich (vereinfachte Saldierung)?
Die Werbungskosten sind wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen, aber als materieller Fehler nach § 177 Abs. 1 AO gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 1) – jedoch nur bis zur Untergrenze der bisher festgesetzten Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3). Die Steuer bleibt daher unverändert; 1.000 € bleiben unberücksichtigt.
Erst antworten, dann Begründung sehen
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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