4. SenatNV

BFH, Urteil vom 27.06.2013 – IV R 53/10

Kein Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters, den kein Verlustrisiko trifft - Anschlussrevision

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ist auch der am Handelsgewerbe des Inhabers atypisch still beteiligte Gesellschafter, der Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (atypisch stiller Gesellschafter). Diese Merkmale können unterschiedlich stark ausgeprägt sein, müssen aber kumulativ…

Leitsatz

  1. NV: Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ist auch der am Handelsgewerbe des Inhabers atypisch still beteiligte Gesellschafter, der Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (atypisch stiller Gesellschafter). Diese Merkmale können unterschiedlich stark ausgeprägt sein, müssen aber kumulativ vorliegen.
  2. NV: Ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dass der still Beteiligte keine Beteiligung am Verlust aus der Beteiligung zu tragen hat, so fehlt das Mitunternehmerrisiko und scheidet schon deshalb die Annahme einer Mitunternehmerschaft aus.
  3. NV: Nach § 554 Abs. 4 ZPO verliert die Anschließung ihre Wirkung, wenn die (Haupt-)Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. Dies gilt entsprechend, wenn sich die Anschließung auf das Hilfsbegehren des Revisionsklägers bezieht und über dieses --wegen Erfolgs in der Hauptsache-- nicht mehr zu entscheiden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Oktober 2010, Az: 8 K 8044/04 B, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 1 EStG
  • § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
  • § 554 Abs. 4 ZPO

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