4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.05.2012 – IV R 47/10

Mindestanforderungen an die Darlegung der Revisionsgründe in der Revisionsbegründung

Aus dem Leitsatz

NV: Die Revision ist wegen fehlender Darlegung der Revisionsgründe unzulässig, wenn der Revisionsführer in der Revisionsbegründung lediglich die Vorentscheidung wiedergibt, ohne sich auch nur ansatzweise mit den tragenden Gründen der finanzgerichtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen. Auch der zusätzliche Hinweis auf eine möglicherweise vorliegende…

Leitsatz

NV: Die Revision ist wegen fehlender Darlegung der Revisionsgründe unzulässig, wenn der Revisionsführer in der Revisionsbegründung lediglich die Vorentscheidung wiedergibt, ohne sich auch nur ansatzweise mit den tragenden Gründen der finanzgerichtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen. Auch der zusätzliche Hinweis auf eine möglicherweise vorliegende Divergenzentscheidung genügt den Darlegungsanforderungen nicht, wenn nicht einmal erkennbar wird, von welchem tragenden Rechtssatz die Vorentscheidung abgewichen sein soll .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Februar 2010, Az: 8 K 2310/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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