BFH, Urteil vom 24.09.2015 – IV R 39/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte einer Mitunternehmerschaft ist nicht über die Höhe und die Gewährung des Freibetrags gemäß § 14a Abs. 4 EStG zu entscheiden; diese Entscheidung ist erst in der Einkommensteuerveranlagung der Mitunternehmer zu treffen .
Leitsatz
- NV: Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte einer Mitunternehmerschaft ist nicht über die Höhe und die Gewährung des Freibetrags gemäß § 14a Abs. 4 EStG zu entscheiden; diese Entscheidung ist erst in der Einkommensteuerveranlagung der Mitunternehmer zu treffen .
- NV: Sonderbetriebsgewinne sind als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage in der gesonderten und einheitlichen Feststellung getrennt festzustellen .
- NV: Die selbständige Feststellung der laufenden Einkünfte der Gesamthand ist rechtswidrig, wenn darin Sonderbetriebsgewinne berücksichtigt worden sind .
- NV: Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der nämliche Sachverhalt als Entnahme oder als Betriebsaufgabe zu würdigen ist, ist auf Grund der Gewinnzuordnungsregelung in § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG das Klagebegehren unter kumulativer Berücksichtigung aller angefochtenen und von der unterschiedlichen Gewinnzuordnung betroffenen Gewinnfeststellungsbescheide zu bestimmen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2011 5 K 2300/09 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 1. September 2009 aufgehoben. Die Bescheide für 2001 und 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 2. Januar 2007 werden dahin geändert, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2001 in Höhe von 104.057,89 € und für 2002 in Höhe von 44.492,34 € festgestellt werden. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 % zu tragen. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 12. Dezember 2011, Az: 5 K 2300/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 14a Abs. 4 EStGVergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStGGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
Weitere Entscheidungen zu § 14a EStG
- BFH X R 56/13 vom 09.12.2015amtlichÄnderung von Antrags- und Wahlrechten1. Die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, kann geändert werden, solange der entsprechende…
- BFH VI S 9/19 (PKH) vom 20.04.2020NVAufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen - Abgrenzung zur Betriebsverkleinerung1. NV: Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an nicht mitunternehmerschaftlich verbundene…
- BFH IV B 106/10 vom 26.10.2011NVNachträgliches Vorliegen der Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG kein rückwirkendes Ereignis - Fehlende grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem RechtNV: Der Frage, ob nach dem Erlass eines bestandskräftig gewordenen Steuerbescheides vollzogene Schenkungen an Angehörige zur Abfindung weichender Erben im…
- BFH IV R 35/09 vom 30.06.2011NVEntnahme einer verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fläche - Kein Freibetrag für weichende Erben bei Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an alle erbberechtigten Kinder - Grundstück des Privatvermögens als gewillkürtes Betriebsvermögen - Eingeschränkter Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid1. NV: Die Entnahme einer verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fläche ist durch bloße Erklärung gegenüber dem Finanzamt jederzeit…
- BFH IV R 37/09 vom 12.05.2011NVJahresfrist zur Revisionsbegründung bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung; Freibetrag für Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs erfordert Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor dem 1. Januar 2001 - Begriff Rechtsbehelf1. NV: Die Frist zur Begründung der Revision ist eine "Frist für einen Rechtsbehelf" im Sinne des § 55 Abs. 1 FGO. Sie beginnt nur zu laufen, wenn der…
- BFH IV R 7/09 vom 05.05.2011NVKeine Änderungsbefugnis eines von vornherein rechtswidrigen Steuerbescheides trotz veränderten Sachverhalts - Definition eines Hofes i.S. des § 14a Abs. 4 EStG - Wegfall der Hofeigenschaft bei Übertragung von Grundstücken an weichenden Erben1. NV: Die nachträgliche Änderung eines Sachverhalts, der einem Steuerbescheid zu Grunde lag, stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche