4. SenatNV

BFH, Urteil vom 24.09.2015 – IV R 39/12

Entscheidung über den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG nicht im Gewinnfeststellungsverfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte einer Mitunternehmerschaft ist nicht über die Höhe und die Gewährung des Freibetrags gemäß § 14a Abs. 4 EStG zu entscheiden; diese Entscheidung ist erst in der Einkommensteuerveranlagung der Mitunternehmer zu treffen .

Leitsatz

  1. NV: Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte einer Mitunternehmerschaft ist nicht über die Höhe und die Gewährung des Freibetrags gemäß § 14a Abs. 4 EStG zu entscheiden; diese Entscheidung ist erst in der Einkommensteuerveranlagung der Mitunternehmer zu treffen .
  2. NV: Sonderbetriebsgewinne sind als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage in der gesonderten und einheitlichen Feststellung getrennt festzustellen .
  3. NV: Die selbständige Feststellung der laufenden Einkünfte der Gesamthand ist rechtswidrig, wenn darin Sonderbetriebsgewinne berücksichtigt worden sind .
  4. NV: Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der nämliche Sachverhalt als Entnahme oder als Betriebsaufgabe zu würdigen ist, ist auf Grund der Gewinnzuordnungsregelung in § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG das Klagebegehren unter kumulativer Berücksichtigung aller angefochtenen und von der unterschiedlichen Gewinnzuordnung betroffenen Gewinnfeststellungsbescheide zu bestimmen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2011 5 K 2300/09 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 1. September 2009 aufgehoben. Die Bescheide für 2001 und 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 2. Januar 2007 werden dahin geändert, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2001 in Höhe von 104.057,89 € und für 2002 in Höhe von 44.492,34 € festgestellt werden. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 % zu tragen. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 12. Dezember 2011, Az: 5 K 2300/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 14a EStG

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat