4. SenatNV

BFH, Urteil vom 30.06.2011 – IV R 35/09

Entnahme einer verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fläche - Kein Freibetrag für weichende Erben bei Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an alle erbberechtigten Kinder - Grundstück des Privatvermögens als gewillkürtes Betriebsvermögen - Eingeschränkter Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Entnahme einer verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fläche ist durch bloße Erklärung gegenüber dem Finanzamt jederzeit möglich .

Leitsatz

  1. NV: Die Entnahme einer verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fläche ist durch bloße Erklärung gegenüber dem Finanzamt jederzeit möglich .
  2. NV: Die Gewährung eines Freibetrags für weichende Erben kommt nicht in Betracht, wenn das aus dem landwirtschaftlichen Betrieb entnommene Grundstück zu gleichen Teilen auf alle potentiell erbberechtigten Angehörigen übertragen wird .
  3. NV: Ein Grundstück des Privatvermögens kann, soweit es weiterhin ausschließlich außerbetrieblich genutzt wird, nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs zugeordnet werden .
  4. NV: Eingeschränkter Antrag auf mündliche Verhandlung nach einem Gerichtsbescheid ist bei teilbarem Streitgegenstand zulässig .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. Juli 2008, Az: 11 K 647/06, Urteil

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