4. SenatNV

BFH, Urteil vom 17.12.2020 – IV R 37/19

Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.12.2020 IV R 41/19 - Steuerbefreite Krankenbeförderung bei ärztlicher Verordnung
ECLI: DE:BFH:2020:U.071220.IVR37.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Krankheit i.S. des § 3 Nr. 5 KraftStG ist bei einem anomalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand anzunehmen, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Die Behandlungsbedürftigkeit schließt eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung ein; das Vorliegen eines dringenden Soforteinsatzes ist jedoch nicht…

Leitsatz

  1. NV: Eine Krankheit i.S. des § 3 Nr. 5 KraftStG ist bei einem anomalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand anzunehmen, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Die Behandlungsbedürftigkeit schließt eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung ein; das Vorliegen eines dringenden Soforteinsatzes ist jedoch nicht erforderlich (Anschluss an BFH-Urteile vom 13.09.2018 - III R 10/18, BFHE 262, 532, Rz 12, und vom 10.06.2019 - III R 47/18, BFHE 265, 466, Rz 14 f.).
  2. NV: Eine nach § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreite Krankenbeförderung setzt keine fachgerechte Betreuung während der Fahrt voraus.
  3. NV: Liegt der Beförderung einer Person eine ärztliche Verordnung zugrunde, so ist der Nachweis erbracht, dass die Beförderung eines Erkrankten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung erfolgt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.09.2019 - 8 K 8023/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. September 2019, Az: 8 K 8023/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG
  • § 3 Nr. 5 KraftStG
  • § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 SGB 5
  • § 3 KrTRL
  • § 4 KrTRL
  • § 6 KrTRL
  • § 7 KrTRL
  • § 8 KrTRL

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