3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 13.09.2018 – III R 10/18

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge der Krankenbeförderung
ECLI: DE:BFH:2018:U.130918.IIIR10.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Die Krankenbeförderung i.S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden .

Leitsatz

Die Krankenbeförderung i.S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Januar 2018 6 K 159/17 Kfz aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 25. Januar 2018, Az: 6 K 159/17 Kfz, Urteil; nachgehend FG Münster, 13. Mai 2020, Az: 6 K 574/19 Kfz, Gerichtsbescheid

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 3 Nr. 5 S. 1 KraftStG

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