4. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.01.2026 – IV R 25/23

Zur Entgeltlichkeit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils
ECLI: DE:BFH:2026:U.150126.IVR25.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Im Falle einer Rechtsnachfolge ist der Gesamtrechtsnachfolger beizuladen, wenn in der Person des Rechtsvorgängers die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung vorgelegen haben. Als beizuladender Gesamtrechtsnachfolger kommt auch der Fiskalerbe in Betracht.

Leitsatz

  1. NV: Im Falle einer Rechtsnachfolge ist der Gesamtrechtsnachfolger beizuladen, wenn in der Person des Rechtsvorgängers die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung vorgelegen haben. Als beizuladender Gesamtrechtsnachfolger kommt auch der Fiskalerbe in Betracht.
  2. NV: Eine entgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils kann auch vorliegen, wenn die vereinbarte Gegenleistung in der Übernahme einer Verbindlichkeit des Übertragenden durch den Übernehmer besteht.
  3. NV: Allein der Umstand, dass ein Zahlungsvorgang auf einem für den Kommanditisten geführten (aktivischen) Fremdkapitalkonto erfasst wird, kann nicht begründen, dass tatsächlich eine entsprechende Forderung besteht. Einer entsprechenden Buchung kommt nur indizielle Bedeutung zu. Sie kann eine (fehlende) schuldrechtliche Abrede der Beteiligten nicht ersetzen.
  4. NV: Zahlungen der Gesellschaft an einen Kommanditisten, die zwar mit Zustimmung aller Gesellschafter, aber ohne betriebliche Veranlassung erfolgen, können steuerbilanziell nicht zum Ausweis eines Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft gegen den Kommanditisten führen. Es handelt sich um Entnahmen, die grundsätzlich allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.09.2023 - 6 K 1796/21 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 28. September 2023, Az: 6 K 1796/21, Urteil

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    • Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
    • Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
    Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig?
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    GmbH & Co. KG: Kommanditist A erhält Geschäftsführungsbefugnis in der KG – Folge?

    Entprägung: keine gewerbliche Prägung mehr (R 15.8 Abs. 6 EStR); bei bisher geprägter KG grundsätzlich Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) mit Aufdeckung der stillen Reserven (BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24).

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