4. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 21.10.2010 – IV R 23/08

Kein Hinzurechnungswahlrecht nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 - Gesetzesauslegung

Aus dem Leitsatz

Aus dem Wort "spätestens" im einführenden Halbsatz des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG in der Fassung des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl I 1998, 2860) ergibt sich kein eigenes Wahlrecht hinsichtlich des Jahres der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach Satz 1 der Vorschrift.

Leitsatz

Aus dem Wort "spätestens" im einführenden Halbsatz des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG in der Fassung des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl I 1998, 2860) ergibt sich kein eigenes Wahlrecht hinsichtlich des Jahres der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach Satz 1 der Vorschrift.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 5. Mai 2008, Az: 6 K 198/05, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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