4. SenatNV

BFH, Urteil vom 14.03.2012 – IV R 22/11

GmbH & Co KG als Existenzgründerin i. S. des § 7g Abs. 7 EStG a. F.; wesentliche Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebs im Anwendungsbereich des § 7g EStG a. F.

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine GmbH & Co. KG ist als Existenzgründerin i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG a.F. anzusehen, wenn alle an ihr beteiligten Mitunternehmer ihrerseits die Voraussetzungen eines Existenzgründers nach dieser Vorschrift erfüllen.

Leitsatz

  1. NV: Eine GmbH & Co. KG ist als Existenzgründerin i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG a.F. anzusehen, wenn alle an ihr beteiligten Mitunternehmer ihrerseits die Voraussetzungen eines Existenzgründers nach dieser Vorschrift erfüllen.
  2. NV: Wesentliche Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebs sind im Anwendungsbereich des § 7g EStG a.F. die Anlagegüter, ohne die der Betrieb nicht geführt werden kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 12. Mai 2011, Az: 10 K 4791/08 G,F, Urteil; nachgehend FG Münster, 19. November 2014, Az: 10 K 1932/12 G,F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 7g EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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