4. SenatNV

BFH, Urteil vom 29.04.2020 – IV R 17/19

Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters; Unwirksamkeit eines Urteils bei nicht nachvollziehbarem Tenor
ECLI: DE:BFH:2020:U.290420.IVR17.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 28.11.2019…

Leitsatz

  1. NV: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305).
  2. NV: Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sein Tenor weder aus sich heraus noch unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe verständlich ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.04.2019 - 2 K 247/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.08.2016 aufgehoben und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 07.05.2014 dahin geändert, dass eine Hinzurechnung von aufgelösten Unterschiedsbeträgen bei den Beigeladenen zu 1. und zu 2. in Höhe von jeweils 14.043,22 € unterbleibt. Die Berechnung der festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. hat der Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 3. werden nicht erstattet.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 26. April 2019, Az: 2 K 247/16, Urteil

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