4. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 01.09.2016 – IV R 17/13
Inkrafttreten des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds
ECLI: DE:BFH:2016:U.010916.IVR17.13.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a Sätze 1 bis 3 EStG 2005.
Leitsatz
- Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a Sätze 1 bis 3 EStG 2005.
- Als geschlossener Fonds in diesem Sinn ist ein Fonds anzusehen, der mit einem festen Anlegerkreis begründet wird. Ein Außenvertrieb ist nicht notwendiger Bestandteil geschlossener Fonds.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. Februar 2013 10 K 2171/07 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 12. Februar 2013, Az: 10 K 2171/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 15b EStGVerluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
- § 52 Abs. 33a EStGAnwendungsvorschriften
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