4. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 07.06.2018 – IV R 16/16

Unmittelbarer Zusammenhang eines Hilfsgeschäfts i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt konkrete Investitionsentscheidung voraus; § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG n.F. als Rechtsgrundlage für den Erlass von Änderungsbescheiden
ECLI: DE:BFH:2018:U.070618.IVR16.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Ein unmittelbarer Zusammenhang i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt voraus, dass bei Vornahme des Hilfsgeschäfts die konkrete Investitionsentscheidung für den Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr bereits getroffen wurde .

Leitsatz

  1. Ein unmittelbarer Zusammenhang i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt voraus, dass bei Vornahme des Hilfsgeschäfts die konkrete Investitionsentscheidung für den Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr bereits getroffen wurde .
  2. § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG n.F. enthält eine Rechtsgrundlage für die Änderung von Steuerbescheiden für Veranlagungszeiträume, die dem Jahr der Ausübung der Option nach § 5a Abs. 1 EStG vorangehen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Februar 2016 1 K 171/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Februar 2016, Az: 1 K 171/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 5a Abs. 2 S. 2 EStGGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
  • § 5a Abs. 3 EStGGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
  • § 5a Abs. 1 EStGGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
  • Art. 1 Nr. 3 HBeglG2004BestG
  • Art. 8 HBeglG2004BestG

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