BFH, Urteil vom 02.10.2025 – IV R 13/23
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das für die Annahme einer modellhaften Gestaltung im Sinne des § 15b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erforderliche "vorgefertigte Konzept" muss sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sein…
Leitsatz
- NV: Das für die Annahme einer modellhaften Gestaltung im Sinne des § 15b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erforderliche "vorgefertigte Konzept" muss sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sein (Bestätigung der Rechtsprechung).
- NV: Für die Annahme, bereits im Gründungsjahr der Gesellschaft habe ein "vorgefertigtes Konzept" vorgelegen, fehlt es jedenfalls dann an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht erkennen lässt, dass die Aufnahme weiterer Kommanditisten zum Zweck der Beschaffung des nötigen Eigenkapitals geplant war, und sich dies auch nicht aus anderen objektiven Umständen --wie zum Beispiel einem bereits im Gründungsjahr aufgelegten Emissionsprospekt-- herleiten lässt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin und der Beigeladenen wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15.03.2023 - 3 K 60/23 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 15. März 2023, Az: 3 K 60/23, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 15b Abs. 2 EStGVerluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
- § 15b Abs. 4 EStGVerluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
- § 15b Abs. 1 EStGVerluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
Weitere Entscheidungen zu § 15b EStG
- BFH IV R 14/23 vom 02.10.2025amtlichSteuerstundungsmodell gemäß § 15b EStG: Zur Rolle des Gründungsgesellschafters und zur Relevanz von Verlusten aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG1. Das für die Annahme einer modellhaften Gestaltung im Sinne des § 15b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderliche "vorgefertigte Konzept" muss…
- BFH IX R 13/24 vom 15.07.2025amtlichRückwirkende Anwendung von § 6e EStGDie rückwirkende Anwendung von § 6e des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019 enden (§ 52 Abs. 14a EStG), verstößt nicht…
- BFH I R 12-13/21, I R 12/21, I R 13/21 vom 18.12.2024amtlichMissbräuchliche Inanspruchnahme eines abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs1. Zur missbräuchlichen Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958/2009 durch eine KGaA, die sich einer wirtschaftlich weitgehend…
- BFH IV R 6/22 vom 21.11.2024amtlichTeilnahme des Sonderbetriebsverlustes an Verlustausgleichsbeschränkung - Verfassungsmäßigkeit des § 15b Abs. 1 EStG1. Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nach § 15b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)…
- BFH IV R 9/22 vom 07.08.2024amtlichHemmung der Verjährung durch Abgabe einer Feststellungserklärung nach Ergehen eines Schätzbescheids unter Vorbehalt der Nachprüfung1. Gibt der Steuerpflichtige nach Ergehen eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewinnfeststellungsbescheids erstmals eine inhaltlich abweichende…
- BFH VIII R 10/19 vom 16.03.2023amtlichZum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG bei einer EinzelinvestitionErzielt ein Steuerpflichtiger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. Einzelinvestition…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche