4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.10.2012 – IV B 99/11

Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen nur bei Entscheidungserheblichkeit

Aus dem Leitsatz

NV: Den vom FA aufgeworfenen Rechtsfragen, a) ob in Fällen, in denen an mehreren --für sich betrachtet vermögensverwaltenden-- Objektgesellschaften, an denen quotengleich dieselben Gesellschafter beteiligt seien, bei der Entscheidung über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels eine Gesamtbetrachtung der Aktivitäten aller…

Leitsatz

NV: Den vom FA aufgeworfenen Rechtsfragen, a) ob in Fällen, in denen an mehreren --für sich betrachtet vermögensverwaltenden-- Objektgesellschaften, an denen quotengleich dieselben Gesellschafter beteiligt seien, bei der Entscheidung über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels eine Gesamtbetrachtung der Aktivitäten aller Gesellschaften/Gemeinschaften möglich sei, b) ob bejahendenfalls die Feststellung der Einkünfte in einem einzigen Verfahren durchzuführen sei bzw. c) ob wiederum bejahendenfalls auf gesonderte Feststellungsverfahren bei den einzelnen Obergesellschaften verzichtet werden könne, kommt dann keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, wenn sie deshalb nicht entscheidungserheblich sind, weil das FG nicht hat feststellen können, dass zwischen den Klägern lediglich eine GbR bestanden hat, der sämtliche in Bezug auf die im Tatbestand genannten Objekte entfalteten Tätigkeiten hätten zugerechnet werden können .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 11. März 2011, Az: 14 K 1000/05 F, Urteil

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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