BFH, Beschluss vom 04.10.2012 – IV B 99/11
Aus dem Leitsatz
NV: Den vom FA aufgeworfenen Rechtsfragen, a) ob in Fällen, in denen an mehreren --für sich betrachtet vermögensverwaltenden-- Objektgesellschaften, an denen quotengleich dieselben Gesellschafter beteiligt seien, bei der Entscheidung über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels eine Gesamtbetrachtung der Aktivitäten aller…
Leitsatz
NV: Den vom FA aufgeworfenen Rechtsfragen, a) ob in Fällen, in denen an mehreren --für sich betrachtet vermögensverwaltenden-- Objektgesellschaften, an denen quotengleich dieselben Gesellschafter beteiligt seien, bei der Entscheidung über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels eine Gesamtbetrachtung der Aktivitäten aller Gesellschaften/Gemeinschaften möglich sei, b) ob bejahendenfalls die Feststellung der Einkünfte in einem einzigen Verfahren durchzuführen sei bzw. c) ob wiederum bejahendenfalls auf gesonderte Feststellungsverfahren bei den einzelnen Obergesellschaften verzichtet werden könne, kommt dann keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, wenn sie deshalb nicht entscheidungserheblich sind, weil das FG nicht hat feststellen können, dass zwischen den Klägern lediglich eine GbR bestanden hat, der sämtliche in Bezug auf die im Tatbestand genannten Objekte entfalteten Tätigkeiten hätten zugerechnet werden können .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 11. März 2011, Az: 14 K 1000/05 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 179 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- §§ 179ff AO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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