BFH, Beschluss vom 24.11.2011 – IV B 85/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der vollmachtlose Vertreter, dem die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden sind, ist mangels Beteiligtenstellung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht befugt, Rechtsmittel (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) gegen das FG-Urteil einzulegen .
Leitsatz
- NV: Der vollmachtlose Vertreter, dem die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden sind, ist mangels Beteiligtenstellung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht befugt, Rechtsmittel (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) gegen das FG-Urteil einzulegen .
- NV: Die Auferlegung der Kosten des Verfahrens stellt keine konkludente Beiladung des vollmachtlosen Vertreters dar .
- NV: Die Beschwerde eines vollmachtlosen Vertreters gegen die Kostenentscheidung des FG ist unzulässig, wenn nicht ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung eingelegt wird bzw. dieses unzulässig ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 18. März 2008, Az: 1 K 1456/07, Urteil; vorgehend BFH, 28. Januar 2010, Az: IV B 56/08, Beschluss; vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 30. Juni 2010, Az: 1 K 1456/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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