BFH, Beschluss vom 25.10.2011 – IV B 59/10
Aus dem Leitsatz
NV: Ist das FG im Tenor des angefochtenen Urteils über das Klagebegehren hinausgegangen, kann dieser Fehler nicht durch den BFH wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn eine zusätzliche oder erneute richterliche Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist.
Leitsatz
NV: Ist das FG im Tenor des angefochtenen Urteils über das Klagebegehren hinausgegangen, kann dieser Fehler nicht durch den BFH wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn eine zusätzliche oder erneute richterliche Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 6. Mai 2010, Az: 11 K 12404/08, Urteil; nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. Januar 2013, Az: 9 K 293/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 EStGGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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