4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.05.2012 – IV B 58/11

Keine Pflicht des FG zur Beiziehung von Prüferhandakten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Aufklärungsmaßnahmen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO (hier: Beiziehung einer Prüferhandakte) muss das FG nur dann ergreifen, wenn ein Anlass dazu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergibt.

Leitsatz

  1. NV: Aufklärungsmaßnahmen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO (hier: Beiziehung einer Prüferhandakte) muss das FG nur dann ergreifen, wenn ein Anlass dazu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergibt.
  2. NV: Nach § 71 Abs. 2 FGO ist die Finanzbehörde verpflichtet, dem FG eine Prüferhandakte vorzulegen, wenn darin ein offensichtlich entscheidungsrelevantes Schriftstück enthalten ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 14. März 2011, Az: 13 K 2545/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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