BFH, Beschluss vom 17.07.2012 – IV B 55/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist bereits die Einspruchsentscheidung zu Unrecht an eine bereits voll beendete KG und nicht an die Gesellschafter adressiert worden, obwohl die KG schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung untergegangen war, und war dies dem FA auch schon vor Erlass der Einspruchsentscheidung bekannt, so hat das FA die fehlerhafte Klägerbezeichnung…
Leitsatz
- NV: Ist bereits die Einspruchsentscheidung zu Unrecht an eine bereits voll beendete KG und nicht an die Gesellschafter adressiert worden, obwohl die KG schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung untergegangen war, und war dies dem FA auch schon vor Erlass der Einspruchsentscheidung bekannt, so hat das FA die fehlerhafte Klägerbezeichnung dem Grunde nach veranlasst .
- NV: Da in einem solchen Fall für das FA erkennbar war, dass die Klage zulässigerweise nur von den ehemaligen Gesellschaftern der voll beendeten Gesellschaft erhoben werden konnte, kann die Klage gegen den Wortlaut nur dahin ausgelegt werden, dass sie von einem oder allen ehemaligen Gesellschaftern eingelegt worden ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. Februar 2011, Az: 1 K 1361/06, Urteil; nachgehend BFH, 30. Mai 2017, Az: IV B 20/17, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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