BFH, Beschluss vom 30.05.2017 – IV B 20/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das FG ist im zweiten Rechtsgang an eine den Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO tragende Rechtsauffassung des BFH gebunden .
Leitsatz
- NV: Das FG ist im zweiten Rechtsgang an eine den Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO tragende Rechtsauffassung des BFH gebunden .
- NV: Legt der BFH die Klage dahin aus, dass eine bestimmte Person als Kläger anzusehen ist, muss das FG im zweiten Rechtsgang davon ausgehen, dass diese Person als Kläger am Verfahren beteiligt ist und deshalb ihre notwendige Beiladung nicht in Betracht kommt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 29. März 2017 5 K 1751/12 aufgehoben.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 29. März 2017, Az: 5 K 1751/12, Beschluss; vorgehend BFH, 17. Juli 2012, Az: IV B 55/11, Beschluss; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. Februar 2011, Az: 1 K 1361/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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