4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.08.2010 – IV B 52/10

Tod des Liquidators einer Personengesellschaft - Antrag auf Aussetzung des Verfahrens

Aus dem Leitsatz

NV: Verstirbt der Liquidator einer Personengesellschaft, so wird ein gerichtlicher Rechtsstreit zwar nicht unterbrochen, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Auf Antrag des Bevollmächtigten ist das Verfahren jedoch auszusetzen.

Leitsatz

NV: Verstirbt der Liquidator einer Personengesellschaft, so wird ein gerichtlicher Rechtsstreit zwar nicht unterbrochen, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Auf Antrag des Bevollmächtigten ist das Verfahren jedoch auszusetzen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
  • § 241 Abs. 1 ZPO
  • § 246 Abs. 1 ZPO

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