4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.08.2024 – IV B 4/24

Fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Beiordnung eines Notanwalts ablehnende Beschlüsse des BFH
ECLI: DE:BFH:2024:B.070824.IVB4.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die (sofortige) Beschwerde gegen einen die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschluss des Bundesfinanzhofs ist nicht statthaft. § 78b Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist nicht (nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

Leitsatz

NV: Die (sofortige) Beschwerde gegen einen die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschluss des Bundesfinanzhofs ist nicht statthaft. § 78b Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist nicht (nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.01.2024 - IV S 23/23 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 11. Januar 2024, Az: IV S 23/23, Beschluss; nachgehend BVerfG, 8. Januar 2025, Az: 1 BvR 2237/24, Nichtannahmebeschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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