BFH, Beschluss vom 07.08.2024 – IV B 4/24
Aus dem Leitsatz
NV: Die (sofortige) Beschwerde gegen einen die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschluss des Bundesfinanzhofs ist nicht statthaft. § 78b Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist nicht (nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.
Leitsatz
NV: Die (sofortige) Beschwerde gegen einen die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschluss des Bundesfinanzhofs ist nicht statthaft. § 78b Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist nicht (nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.01.2024 - IV S 23/23 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 11. Januar 2024, Az: IV S 23/23, Beschluss; nachgehend BVerfG, 8. Januar 2025, Az: 1 BvR 2237/24, Nichtannahmebeschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 128 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 78b Abs. 2 ZPO
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