4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.06.2014 – IV B 184/13

Insolvenz eines Beigeladenen unterbricht nicht Verfahren über Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Beteiligten - außergerichtliche Kosten des eingeschränkt beteiligten Beigeladenen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat der Beigeladene nicht selbst Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, ist er am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Beteiligten nur eingeschränkt beteiligt. Auf das Beschwerdeverfahren kann er in einem solchen Fall erst von dem Zeitpunkt an Einfluss nehmen, in dem er vom BFH ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Entscheidung…

Leitsatz

  1. NV: Hat der Beigeladene nicht selbst Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, ist er am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Beteiligten nur eingeschränkt beteiligt. Auf das Beschwerdeverfahren kann er in einem solchen Fall erst von dem Zeitpunkt an Einfluss nehmen, in dem er vom BFH ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO hingewiesen wird.
  2. NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beigeladenen kann bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Unterbrechung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens führen.
  3. Dem eingeschränkt beteiligten Beigeladenen entstandene außergerichtliche Kosten können nicht nach § 139 Abs. 4 FGO erstattet werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. November 2013, Az: 1 K 1153/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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