4. SenatNV
BFH, Beschluss vom 29.09.2011 – IV B 122/09
Ladungsfrist - Terminsverlegung - Krankmeldung eines Steuerberaters - Anforderungen an ärztliches Attest - Verletzung rechtlichen Gehörs
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Einhaltung der Ladungsfrist soll auch gewährleisten, dass sich die Beteiligten auf den Termin vorbereiten und in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihrer Rechte angemessen äußern können .
Leitsatz
- NV: Die Einhaltung der Ladungsfrist soll auch gewährleisten, dass sich die Beteiligten auf den Termin vorbereiten und in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihrer Rechte angemessen äußern können .
- NV: Nach dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung begründet die (hier nur geringfügige) Abkürzung der Ladungsfrist keinen Gehörsverstoß, wenn der sachkundig vertretene Antragsteller durch die neue Terminbestimmung nicht an der angemessenen Wahrung seiner Rechte gehindert ist .
- NV: Die bloße Krankmeldung eines prozessbevollmächtigten Steuerberaters ist regelmäßig nicht als Aufhebungs- oder (hier erneuter) Verlegungsantrag zu verstehen, denn von einem rechtskundigen Steuerberater kann erwartet werden, dass er die prozessualen Rechte seines Mandanten sachgerecht wahrnimmt und deshalb einen entsprechenden Antrag stellt .
- NV: Zumindest bei unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten ärztlichen Attesten ist zu verlangen, dass diese die Diagnose unverschlüsselt ausweisen oder aber der Schlüssel zu einem verwendeten Code beigefügt wird, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, sofort über die Verhandlungsunfähigkeit zu entscheiden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 7. September 2009, Az: 2 K 2540/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
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