4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.06.2012 – IV B 108/11

Beiladung eines Feststellungsbeteiligten nach Beendigung seiner Klage wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen - Keine Nachholung einer fehlenden Beiladung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Kostenentscheidung bei erfolgloser Beschwerde gegen Beiladungsbeschluss

Aus dem Leitsatz

NV: Für die Frage, ob ein Feststellungsbeteiligter zu dem Klageverfahren eines anderen Feststellungsbeteiligten nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen ist, kommt es (nur) darauf an, dass das Klageverfahren ein Rechtsverhältnis betrifft, das auch gegenüber diesem Dritten nur einheitlich festgestellt werden kann, und dass der Dritte (abstrakt) klagebefugt…

Leitsatz

NV: Für die Frage, ob ein Feststellungsbeteiligter zu dem Klageverfahren eines anderen Feststellungsbeteiligten nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen ist, kommt es (nur) darauf an, dass das Klageverfahren ein Rechtsverhältnis betrifft, das auch gegenüber diesem Dritten nur einheitlich festgestellt werden kann, und dass der Dritte (abstrakt) klagebefugt ist, selbst aber kein Klageverfahren (mehr) betreibt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der selbst klagebefugte Dritte kein eigenes Klageverfahren (mehr) betreibt, d.h. ob er selbst überhaupt keine Klage erhoben hat oder ob ein eigenes Klageverfahren durch Klagerücknahme oder durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 1. August 2011, Az: 5 K 52/07, Beschluss; vorgehend BFH, 7. Februar 2007, Az: IV B 210/04, Beschluss; vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 26. Oktober 2004, Az: 5 K 447/94, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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