3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.04.2013 – III S 29/12 (PKH)

Kein Vertretungszwang für PKH-Antrag - Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist

Aus dem Leitsatz

1. NV: PKH-Anträge unterliegen nicht dem vor dem BFH grundsätzlichen geltenden Vertretungszwang.

Leitsatz

  1. NV: PKH-Anträge unterliegen nicht dem vor dem BFH grundsätzlichen geltenden Vertretungszwang.
  2. NV: Hat ein Beteiligter die für die Einlegung eines Rechtsmittels geltende Frist versäumt, weil er wegen Mittellosigkeit keinen Prozessbevollmächtigten beauftragen kann, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er ist jedoch nur dann ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert, wenn er noch innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH schafft, insbesondere die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreicht.
  3. NV: Die Unkenntnis dieser Grundsätze kann keine Wiedereinsetzung rechtfertigen, da es dem Beteiligten zuzumuten ist, sich beim Prozessgericht über die formalen Erfordernisse der Stellung eines wirksamen PKH-Antrags zu erkundigen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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