3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.07.2010 – III S 28/09 (PKH)

Weiterhin kein Vertretungszwang im Prozesskostenhilfeverfahren

Aus dem Leitsatz

NV: Auch unter Geltung des § 62 Abs. 4 FGO i. d. F. vom 12. Dezember 2007 müssen sich die Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Leitsatz

NV: Auch unter Geltung des § 62 Abs. 4 FGO i. d. F. vom 12. Dezember 2007 müssen sich die Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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