3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.04.2011 – III S 24/10 (PKH)

Nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme - Kein revisionsrechtlicher Verfahrensmangel bei Fehlern der Familienkasse im Kindergeldverfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Klagerücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht - etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen - angefochten werden .

Leitsatz

  1. NV: Eine Klagerücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht - etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen - angefochten werden .
  2. NV: Von einer Unwirksamkeit der Klagerücknahme ist nur dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige in unzulässiger Weise - etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung - zur Abgabe der Erklärung veranlasst worden ist und diesen Ausnahmefall schlüssig und glaubhaft darlegt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 72 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat