3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.07.2014 – III S 19/12 (PKH)

Erlass des die PKH ablehnenden Beschlusses nach Entscheidung zur Hauptsache - Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird nach Ergehen eines Gerichtsbescheids nicht mündliche Verhandlung beantragt, sondern die im Gerichtsbescheid zugelassene Revision eingelegt, kommt dies bei summarischer Prüfung einem Verzicht auf das Recht gleich, eine vermeintliche Gehörsverletzung mit der Begründung zu rügen, das FG habe dem Anspruchsteller durch die erst nach Ergehen des…

Leitsatz

  1. NV: Wird nach Ergehen eines Gerichtsbescheids nicht mündliche Verhandlung beantragt, sondern die im Gerichtsbescheid zugelassene Revision eingelegt, kommt dies bei summarischer Prüfung einem Verzicht auf das Recht gleich, eine vermeintliche Gehörsverletzung mit der Begründung zu rügen, das FG habe dem Anspruchsteller durch die erst nach Ergehen des Gerichtsbescheids erfolgte Ablehnung der PKH die Möglichkeit genommen, seinen Sachvortrag zu ergänzen.
  2. NV: Ebenso kommt dieses prozessuale Verhalten bei summarischer Prüfung einem Verzicht auf das Recht gleich, eine vermeintliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht mit der Begründung zu rügen, das FG hätte den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 76 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat