3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.11.2010 – III S 17/09 (PKH)

Weiterhin kein Vertretungszwang im PKH-Verfahren - PKH bei Erledigung der Hauptsache

Aus dem Leitsatz

1. NV: Auch unter Geltung des § 62 Abs. 4 FGO i.d.F. vom 12. Dezember 2007 müssen sich die Beteiligten im PKH-Verfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Leitsatz

  1. NV: Auch unter Geltung des § 62 Abs. 4 FGO i.d.F. vom 12. Dezember 2007 müssen sich die Beteiligten im PKH-Verfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
  2. NV: Haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ändert der damit verbundene Entfall des Rechtsschutzinteresses an der Fortführung des Klageverfahrens nichts an der Beurteilung der Erfolgsaussichten, wenn der formgerechte PKH-Antrag vor dem erledigenden Ereignis gestellt wurde.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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