BFH, Beschluss vom 22.07.2011 – III R 85/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Revisionskläger muss in der Revisionsbegründung die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Die Begründung muss erkennen lassen, dass der Revisionskläger sein bisheriges Vorbringen anhand der Gründe des angefochtenen Urteils überprüft hat .
Leitsatz
- NV: Der Revisionskläger muss in der Revisionsbegründung die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Die Begründung muss erkennen lassen, dass der Revisionskläger sein bisheriges Vorbringen anhand der Gründe des angefochtenen Urteils überprüft hat .
- NV: Begründet die Familienkasse die Revision lediglich damit, dass das angefochtene Urteil einer Weisung des Bundeszentralamts für Steuern widerspreche, so ist dies als Revisionsbegründung nicht ausreichend .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 4. November 2010, Az: 4 K 10218/06 B, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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