BFH, Urteil vom 28.04.2010 – III R 71/07
Aus dem Leitsatz
NV: Das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft muss aufgrund äußerer Umstände erkennbar sein, z.B. durch das Abholen der persönlichen Gegenstände aus der früheren gemeinsamen Wohnung und den Umzug in eine neue Wohnung. Die Bekundung der Trennungsabsicht genügt nicht. Die eheliche Lebensgemeinschaft wird deshalb auch dann nicht bereits während der…
Leitsatz
NV: Das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft muss aufgrund äußerer Umstände erkennbar sein, z.B. durch das Abholen der persönlichen Gegenstände aus der früheren gemeinsamen Wohnung und den Umzug in eine neue Wohnung. Die Bekundung der Trennungsabsicht genügt nicht. Die eheliche Lebensgemeinschaft wird deshalb auch dann nicht bereits während der kurbedingten Abwesenheit eines Ehegatten beendet, wenn es nach der Rückkehr tatsächlich zur Trennung kommt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Berlin, 25. Oktober 2006, Az: 2 K 2570/04, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 26 Abs. 1 S. 1 EStGVeranlagung von Ehegatten
- § 26b EStGZusammenveranlagung von Ehegatten
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