3. SenatNV

BFH, Urteil vom 26.07.2012 – III R 70/10

Maßgeblichkeit der tatsächlichen Meldung als arbeitsuchendes Kind - Ablehnung von Beweisanträgen - Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Dem Ende der Registrierung, also der Löschung oder Abmeldung des Kindes bei der Arbeitsvermittlung, kommt keine (negative) Tatbestandswirkung zu. Entscheidend ist die tatsächliche Meldung bzw. die Erneuerung der Meldung. Für diese Meldung ist keine besondere Form vorgeschrieben, so dass z.B. eine fernmündliche Kontaktaufnahme ausreichen kann.

Leitsatz

  1. NV: Dem Ende der Registrierung, also der Löschung oder Abmeldung des Kindes bei der Arbeitsvermittlung, kommt keine (negative) Tatbestandswirkung zu. Entscheidend ist die tatsächliche Meldung bzw. die Erneuerung der Meldung. Für diese Meldung ist keine besondere Form vorgeschrieben, so dass z.B. eine fernmündliche Kontaktaufnahme ausreichen kann.
  2. NV: Beweisanträge können nur bei völliger Ungeeignetheit oder Untauglichkeit des Beweismittels abgelehnt werden. Die Aussage des Kindes ist im Hinblick auf von ihm selbst mit einem Vertreter der Arbeitsvermittlung geführte Telefonate kein ungeeignetes Beweismittel.
  3. NV: Zur Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 23. September 2010, Az: 10 K 1966/09, Urteil

Zitierte Normen

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