3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.10.2013 – III R 69/11

Anforderungen an die Revisionsbegründung - Sachrüge - schlüssige Darlegung einer Gehörsverletzung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Revisionsbegründung, die lediglich den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt sowie die Historie des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens wiederholt, daneben die vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Rechtsauffassung sowie die Kernargumentation des FG referiert, um sodann lediglich anzuführen, das angefochtene Urteil beruhe auf…

Leitsatz

  1. NV: Eine Revisionsbegründung, die lediglich den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt sowie die Historie des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens wiederholt, daneben die vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Rechtsauffassung sowie die Kernargumentation des FG referiert, um sodann lediglich anzuführen, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht, entspricht nicht den Mindestanforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO.
  2. NV: Die Erklärung, das FG habe im Beschluss wegen Bewilligung der Prozesskostenhilfe der Rechtsverfolgung zunächst hinreichende Erfolgsaussichten eingeräumt, die Klage dann aber abgewiesen, reicht nicht aus, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig darzulegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Bremen, 10. November 2011, Az: 3 K 26/11 (1), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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