3. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 13.06.2013 – III R 63/11
Pflicht zur Prüfung eines ausländischen Anspruchs auf kindergeldähnliche Leistungen bei Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG - Ermittlungspflichten des FG im Rahmen dieser Prüfung - Keine ausschließende Sperrwirkung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 1408/71
Aus dem Leitsatz
1. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verpflichtet das FG im Grundsatz, eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob für ein Kind ein Anspruch auf Gewährung dem Kindergeld vergleichbarer Leistungen nach ausländischem Recht besteht .
Leitsatz
- § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verpflichtet das FG im Grundsatz, eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob für ein Kind ein Anspruch auf Gewährung dem Kindergeld vergleichbarer Leistungen nach ausländischem Recht besteht .
- Bei dieser Prüfung hat es das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen .
- Den für die Subsumtion unter das maßgebliche ausländische Recht entscheidungserheblichen Sachverhalt hat das FG unter Beachtung der erweiterten Mitwirkungspflichten des Klägers nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 1. August 2011, Az: 3 K 2003/2009, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 90 Abs. 2 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
- § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGAndere Leistungen für Kinder
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 293 ZPO
- § 560 ZPO
- Art. 13 Abs. 1 S. 1 EWGV
- Art. 10 EWGV 574/72
- § 62 EStGAnspruchsberechtigte
- § 62ff EStG
- Art. 45 AEUV
- Art. 49 AEUV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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